Allgemeine Geschäftsbedingungen der NUVICO IT GmbH
A. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1. Vertragsschluss
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (i.F. „AGB“ genannt) der NUVICO IT GmbH (i.F. „Anbieter“ genannt) gelten für alle Verträge mit Kunden ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden er-kennt der Anbieter nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegen-stehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.2. Gegenstand dieser AGB sind auch die Besonderen Bedingungen unter Ziffer B.
1.3. Die vollständigen Impressumsangaben des Anbieters sind abrufbar unter: https://nuvico.de/impressum
1.4. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, also eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.5. Der Anbieter erbringt seine Leistungen nur gegenüber Kunden mit Sitz in Deutschland.
1.6. Gegenstand dieser AGB ist auch der in der Anlage befindliche Vertrag über die Verarbeitung personenbezogenen Daten im Auftrag nach Art. 28 DSGVO.
2. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
2.1. Allgemeines
2.1.1. Der vom Anbieter zu erbringende Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach dem Angebot des Anbieters (z. B. Kostenvoranschlag bzw. Leistungsbeschreibung) an den Kunden. Soweit kein Angebot des Anbieters vorliegt, richtet sich der Leistungsumfang nach der Anfrage des Kunden sowie ggf. der Auftragsbestätigung des Anbieters.
2.1.2. Änderungen, Erweiterungen und Zusätze gegenüber des vorgenannt definierten Leistungsumfangs werden vom Anbieter nur geschuldet, soweit diese vorher in Textform vereinbart wurden.
2.1.3. Der Anbieter ist berechtigt, Teilleistungen oder die Gesamtleistung durch geeignete Dritte erbringen zu lassen.
2.1.4. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet der Anbieter gegenüber dem Kunden keine Rechtsberatung hinsichtlich der rechtlichen Unbedenklichkeit des Einsatzes bestimmter IT-Systeme im Unternehmen des Kunden. Complianceprüfungen hat der Kunde im Zweifel selbst und auf eigene Verantwortung und Rechnung durch-zuführen.
2.2. Passwort-Management-Lösung
Der Anbieter erbringt seine Leistungen mittels einer Standard-Passwort-Lösung. Ein Anspruch auf Nutzung einer individuellen Passwort-Lösung besteht nicht. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt nutzerbezogen.
2.3. Sicherheits- und Backuplösung
Der Anbieter erbringt seine Leistungen mittels einer Sicherheits- und Backuplösung. Ein Anspruch auf Nutzung einer individuellen Lösung besteht nicht. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt nutzer- bzw. mandantenbezogen. Backups und Archivierung sind temporäre Zwischenspeicher, die für die Laufzeit dieses Vertrags gespeichert bleiben und danach automatisiert gelöscht werden.
2.4. Betrieb und Überwachung von UniFi-Netzwerkinfrastruktur
Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt gerätebezogen. Leistungen beziehen sich ausschließlich auf UniFi-Geräte, die im zentralen Controller des Dienstleisters eingebunden sind oder über das Gateway des Kunden eingebunden werden.
2.5. Managed IT – System Monitoring & Support
Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt gerätebezogen. Leistungen beziehen sich ausschließlich auf vom Anbieter verwaltete Geräte. Diese werden im Vertrag nä-her bezeichnet. Die Managed-IT Leistungen inkludieren auch Leistungen zum IT-Support. Nicht Vertragsgegenstand sind Projekt-, Migrations-, Rollout- oder Change-Leistungen.
2.6. IT Support
Die Leistungen zum IT-Support werden nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Anbieters remote oder vor Ort erbracht auf Abruf des Kunden. Der Kunde erwirbt ein bestimmtes Stundenkontingent, welche für Leistungen im Rahmen des IT-Support verwendet werden kann.
3. Nutzungsrechte
3.1. Der Anbieter wird dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung seiner Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Bei Laufzeitverträgen erhält der Kunde die vorgenannten Nutzungsrechte auf die Laufzeit des Vertrags beschränkt.
3.2. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen beim Anbieter.
3.3. Die Entwürfe, Darstellungsformen sowie die Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Anbieters weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden, es sei denn es steht eine zwingende Rechtsvorschrift oder Rechtsprechung entgegen. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
3.4. Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Kunden an Dritte oder eine andere Nutzung durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
3.5. Die zwingenden Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt, insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Urheberbenennung in üblicher Form gem. § 13 UrhG.
4. Pflichten des Kunden
4.1. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1.1. Der Kunde ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Stammdaten zu machen. Insbesondere ist eine valide E-Mail-Adresse anzugeben, über die ihm der Vertragstext und vertragsrelevante Informationen zugeschickt werden. Ändert sich die E-Mail-Adresse des Kunden im Laufe einer bestehenden Geschäftsbeziehung, hat der Kunde diese Änderung unverzüglich dem Anbieter anzuzeigen.
4.1.2. Nutzt der Kunde die Registrierung im Supportbereich, erhält der Kunde individuelle Zugangsdaten, die aus seiner E-Mail-Adresse und einem geheimen Passwort bestehen oder über ein Single-Sign-On-Verfahren (z. B. Microsoft 365) bereitgestellt wer-den. Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten und keinem unbefugten Dritten zugänglich zu machen.
4.1.3. Der Kunde stellt dem Anbieter alle für die Vertragserfüllung notwendigen Unterlagen und Informationen kostenfrei zur Verfügung.
4.1.4. Der Kunde sorgt dafür, dass der Anbieter den notwendigen technischen Zugriff auf relevante Betriebssysteme, Maschinen etc. erhält.
4.1.5. Der Kunde stellt dem Anbieter die Dokumentation zum Netzwerk und zur Infrastruktur zur Verfügung.
4.1.6. Der Kunde informiert dem Anbieter rechtzeitig – mindestens 7 Werktage im Voraus – über geplante Änderungen, Eingriffe oder ähnliche Maßnahmen an den betreuten Servern.
4.1.7. Der Kunde stimmt der Installation von Monitoring-Software auf seinen IT-Systemen zu.
4.1.8. Der Kunde stimmt der Installation von Update-Software auf seinen IT-Systemen zu, z. B. Windows Server Update Services, und stellt die dafür benötigten Systemressourcen bereit.
4.1.9. Der Kunde sorgt dafür, dass die jeweiligen Softwareanforderungen erfüllt sind (z. B. aktuelle Versionen des Client-Betriebssystems auf den Clients).
4.1.10. Der Kunde unterlässt Handlungen, die die ordnungsgemäße Leistungserbringung während Wartungsfenstern beeinträchtigen.
4.1.11. Sofern eine Passwort-Management-Lösung Vertragsbestandteil ist, hat der Kunde interne Regelungen zur Passwortnutzung in seinem Unternehmen umzusetzen und sicherheitsrelevante Vorfälle unverzüglich an den Anbieter zu melden.
4.1.12. Sofern eine Sicherheits- und Backuplösung Vertragsbestandteil ist, hat der Kunde die erforderlichen Microsoft 365-Zugänge und administrative Berechtigungen des Anbieter unverzüglich nach Vertragsschluss bereitzustellen.
4.1.13. Sofern der Betrieb und die Überwachung von UniFI-Netzwerkinfrastruktur Vertragsbestandteil ist, hat der Kunde dem Anbieter unverzüglich nach Vertragsschluss Zu-griff auf die UniFi-Geräte einzuräumen, vollständige und korrekte Informationen zur Netzwerkumgebung und einen technischen Ansprechpartner mitzuteilen.
4.1.14. Sofern Managed IT oder IT-Support Leistungen Vertragsbestandteil sind, hat der Kunde unverzüglich nach Vertragsschluss dem Anbieter die erforderlichen Zugänge einzurichten und notwendige Berechtigungen zu erteilen sowie einen geeigneten fachlichen Ansprechpartner zu benennen.
4.1.15. Sofern Backup- und Archivierungsleistungen Vertragsbestandteil sind, hat der Kunde in eigener Verantwortung für eine Sicherung der Daten nach Kündigung zu sorgen. Die Daten werden spätestens 30 Tage nach Vertragsende gelöscht.
4.2. Abnahmepflichten des Kunden
4.2.1. Sofern der Anbieter die Herstellung eines Werkes schuldet, ist der Kunde zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks verpflichtet.
4.2.2. Wenn der Anbieter dem Kunden die Fertigstellung des Werks anzeigt und eine an-gemessene Frist zur Abnahme setzt, gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kun-de die Abnahme nicht fristgerecht erklärt, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist.
4.2.3. Eine stillschweigende Abnahme liegt vor, wenn der Kunde das fertig gestellte Werk oder Teile davon im Produktiveinsatz verwendet und/oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
4.2.4. Die Verweigerung der Abnahme ist schriftlich gegenüber dem Anbieter zu erklären.
4.2.5. In der Abnahmeverweigerung müssen die Gründe, weshalb die Abnahme verweigert wird, so genau beschrieben werden, dass es dem Anbieter möglich ist den Mangel aufzufinden und diesen ggf. beheben zu können.
5. Termine, Fristen und Wartungsfenster
5.1. Sämtliche genannten Bereitstellungszeitpunkte, Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
5.2. Ist für die Leistung des Anbieters die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei den nachfolgend genannten Gründen für Verzögerungen verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend:
5.2.1. Veränderungen der Anforderungen des Kunden;
5.2.2. unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie der Anbieter nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten;
5.2.3. Problemen mit Produkten Dritter (z.B. Software anderer EDV-Hersteller);
5.2.4. verspätete Anlieferung von Inhalten, wie Text oder Bildern durch den Kunden.
5.3. Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
5.4. Der Anbieter erbringt geplante Wartungsarbeiten innerhalb der nachfolgend festgelegten Wartungsfenster.
5.4.1. Regelmäßige Wartungsarbeiten für Betriebssysteme erfolgen täglich im Zeitraum von 02:00 bis 04:00 Uhr. Wartungsarbeiten für Drittanbieter-Software (Third-Party-Software) erfolgen täglich im Zeitraum von 21:00 bis 00:00 Uhr. Während dieser Wartungsfenster kann es zu kurzfristigen Einschränkungen oder temporären Ausfällen der Dienste kommen.
5.4.2. Sofern geplante Wartungs- oder Updatezyklen innerhalb der genannten Wartungsfenster nicht durchgeführt werden konnten (z. B. aufgrund ausgeschalteter oder nicht erreichbarer Systeme), werden diese unverzüglich nach Wiederanmeldung bzw. erneuter Erreichbarkeit des Systems automatisch nachgeholt.
5.5. Individuelle Wartungsfenster sind zwischen den Parteien einvernehmlich abzustimmen, um den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen des Kunden gerecht zu werden.
5.6. Sofern nicht ein separater IT-Supportvertrag geschlossen wird, beinhalten die Verträge mit dem Anbieter keine bestimmten Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten.
6. Liefer- und Versandbedingungen
6.1. Die Warenlieferung erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich bei Versand ist die in der Bestellabwicklung angegebene Lieferanschrift des Kunden.
6.2. Dem Anbieter steht das Auswahlermessen hinsichtlich der Transportperson, des Versandweges und der Verpackung zu.
6.3. Sofern beim Artikel nichts anderes angegeben, beträgt die unverbindliche Lieferfrist zwei Wochen ab Vertragsschluss.
6.4. Der Anbieter ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist der Anbieter berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.
6.5. Der Anbieter behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungs-gemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Anbieter zu vertreten ist und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Der Anbieter wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich er-stattet.
6.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Kunden über, sobald der Anbieter die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Kunden.
7. Preise, Zahlung, Fälligkeit, Preisanpassung
7.1. Es gelten die jeweiligen Angebotspreise des Anbieters.
7.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
7.3. Versandkosten, Installation, Schulung, Pflege, Wartung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit diese nicht im Angebot des Anbieters enthalten sind.
7.4. Reisekosten und Spesen für Reisen, die zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich und vom Kunden genehmigt sind, werden dem Anbieter vom Kunden erstattet.
7.5. Zusatzleistungen, die nicht in dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge
7.5.1. von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter;
7.5.2. in Auftrag gegebener Test-, und/oder Recherchedienstleistungen;
7.5.3. außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen auf ausdrücklichen Wunsch den Kunden;
7.5.4. Wiederholung oder nicht unerhebliche Verzögerung von Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben des Kunden.
7.6. Der Mehraufwand wird dem Kunden vorher angezeigt. Sofern keine andere Art der Abrechnung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung des Mehraufwands nach Zeit-aufwand und dem Stundensatz der Anbieter, der in der aktuellen Preisliste einsehbar ist. Für jeweils 15 min. Arbeitsaufwand werden ¼ des Stundensatzes abgerechnet. Der Rechnung wird eine Stundenaufstellung beigefügt.
7.7. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten des Anbieters zum Zwecke der Anpassung an die Belange des Kunden kann der Anbieter dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Eine wesentliche Änderung liegt in der Regel dann vor, wenn das nach den Vorgaben des Kunden erstellte Grundkonzept nicht mehr Gegenstand des Änderungswunsches ist, sondern die Änderungen so umfangreich sind, dass ein neues Grundkonzept erstellt werden muss. Einer wesentlichen Änderung steht es gleich, wenn für eine Änderung eine vorherige umfang-reiche Prüfung erforderlich ist, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist. Die Anbieter hat den Kunden auf eine Erhöhung des Preises gegenüber dem im Angebot ausgeschriebenen Preis vorher anzuzeigen.
7.8. Bei Werk- und Werklieferungsverträgen ist die Vergütung sieben (7) Tage nach Abnahme und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei sonstigen Verträgen ist die Vergütung sieben (7) Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Verzug tritt 14 Tage nach Fälligkeit ein.
7.9. Bei Laufzeitverträgen ist der Kunde vorleistungspflichtig. Die Vergütung ist monatlich im Voraus zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.
7.10. Die Anbieter ist berechtigt, die Vergütung bei Laufzeitverträgen erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Vertragsbeginn und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von zwei (2) Monaten gemäß der Kostenentwicklung der Anbieter zu erhöhen. Die Anbieter kann darüber hinausgehende Kostensteigerungen für Vorleistungen Dritter weitergeben, außer, soweit die Anbieter diese verursacht hat. So-bald sich die Vergütung um mehr als fünf (5) % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs (6) Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Ver-trag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Ankündigung einer Preisanpassung erfolgt per E-Mail an die E-Mail-Adresse der Kunden.
8. Gewährleistung und Haftung bei Kaufverträgen, Garantie
8.1. Mängelgewährleistung
8.1.1. Ist die Kaufsache mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, sofern die nachfolgenden Bestimmungen nicht davon abweichen:
8.1.2. Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Er-halt der Ware anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von zwei (2) Wochen nach dem Erkennen anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, so muss er zusätzlich den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) nachkommen. Unterlässt der kaufmännische Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt.
8.1.3. Mängelansprüche entstehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass die gerügte Störung nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.
8.1.4. Geringfügige oder unerhebliche technische Änderungen sowie unwesentliche Abweichungen in Bezug auf Farbe, Materialstärke und Ausführung der Ware führen nicht zu einem Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit.
8.1.5. Der Anbieter hat im Falle der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
8.1.6. Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.
8.1.7. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an den Anbieter zurückzusenden. Das Rücksendepaket muss den Grund der Rücksendung, den Kundennamen und die für den Kauf der mangelhaften Ware vergebene Nummer enthalten, die dem Anbieter die Zuordnung der zurückgesandten Ware ermöglicht. Solange und soweit die Zuordnung der Rücksendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich ist, ist der Anbieter zur Entgegennahme zurückgesandter Ware und zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet. Die Kosten einer erneuten Versendung trägt der Kunde.
8.1.8. Liefert der Anbieter zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann der Anbieter vom Kunden eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8.1.9. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten des Kunden lässt den Kaufpreisanspruch des Anbieters unberührt.
8.1.10. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind aus-geschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Anbieter gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.1.11. Ansprüche des Kunden auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen oder den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware sind ausgeschlossen.
8.1.12. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Anbieter bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8.1.13. Bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen.
8.1.14. Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht
• für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
• für Schadensersatzansprüche des Kunden,
• für den Fall, dass der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen hat, sowie
• für den Rückgriffsanspruch nach § 445a BGB.
8.2. Haftung
8.2.1. Der Anbieter haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
8.2.2. Der Anbieter haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
8.2.2.1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
8.2.2.2. bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
8.2.2.3. aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
8.2.2.4. aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2.3. Verletzt der Anbieter fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vor-stehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Anbieter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
8.2.4. Im Übrigen ist eine Haftung des Anbieters ausgeschlossen.
8.2.5. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Anbieters für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
8.3. Garantie
8.3.1. Leistet der Hersteller der Vertragsprodukte eine Garantie, so wird der Anbieter diese an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle ist den Produkten eine Garantiekarte beigefügt, die der Kunde verbindlich unterschrieben an den Anbieter zurückleiten wird. Der Umfang der ggf. erteilten Garantie ergibt sich aus der Garantiekarte des Herstellers.
8.3.2. Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Fall des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern/Mängeln direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten, insbesondere die Unversehrtheit der Vertragshardware, die Art der Meldung und ähnliches.
8.3.3. Im Fall von Ziffer 8.3.2 wird in jedem Fall der Kunde auch den Anbieter im Hinblick auf die eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen informieren und ihn über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller auf dem Laufenden halten.
8.3.4. Der Anbieter lässt gegen sich die Garantiebedingungen des Herstellers insofern gelten, als zum einen die Verjährungsfrist für die Haftung wegen Sach- und/oder Rechts-mangels erst mit Kenntnis im Rahmen der Garantiebedingungen beginnt und zum anderen diese Frist durch die Untersuchung, Behebung und Austausch-Handhabung seitens des Herstellers bis zum endgültigen Abschluss dieser Bemühungen gehemmt ist.
9. Gewährleistung und Haftung im Anwendungsbereich von Werkverträgen
9.1. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Anbieter im Falle der Herstellung eines Werks verjähren innerhalb von einem (1) Jahr ab der Abnahme des Werks durch den Kunden oder einem die Abnahme gleichstehenden Ereignis, soweit nicht ein Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt.
9.2. Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Anbieter zu erbringenden Leistungen ist.
9.3. Der Kunde hat offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, binnen zwei Wochen nach der Ablieferung schriftlich bei der Anbieter zu rügen. Andernfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden.
9.4. Mängel, die nicht offensichtlich sind, hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen schriftlich bei der Anbieter zu rügen. Andernfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden.
9.5. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen, sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).
9.6. Die Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen bedarf stets der Schriftform. § 305b BGB bleibt unberührt. Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche in Schriftform der Anbieter gegenüber geltend zu machen.
9.7. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
9.8. Vorstehende Haftungserleichterungen gelten nicht:
9.8.1. für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzlich oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
9.8.2. für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf;
9.8.3. im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
9.8.4. Im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
9.8.5. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels;
9.8.6. soweit die Anbieter eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat;
9.8.7. im Falle von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz;
9.8.8. bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
10. Gewährleistung und Haftung im Anwendungsbereich von Mietverträgen
10.1. Die Anbieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden
10.1.1. aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahr-lässigem Verhalten der Anbieter oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
10.1.2. wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie;
10.1.3. die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Anbieter oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2. Die Anbieter haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch die Anbieter oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
10.3. Die Anbieter haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall.
10.4. Die verschuldensunabhängige Haftung der Anbieter nach § 536a Absatz 1, 1. Alter-native BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
10.5. Die Anbieter haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von der Anbieter zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.
10.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung der Anbieter im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
10.7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11. Gewährleistung und Haftung im Anwendungsbereich von Beratungs- und Dienstverträgen
11.1. Die Anbieter haftet nicht für die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über die Produkte, die Leistungen oder das Unternehmen des Kunden. Wer-den dem Kunden die für die Werbemaßnahmen vorgesehenen Vorlagen zur Freigabe oder Genehmigung vorgelegt, übernimmt der Kunde mit der Freigabe bzw. mit Erteilung der Genehmigung die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
11.2. Bei Verlust von Daten haftet die Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der von der Anbieter zu erbringenden Leistungen ist.
11.3. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei Ansprüche des Kunden gegen die Anbieter wegen Schlechtleistung oder Mängeln in der Ausführung der Dienstleistungen sechs Monate nach Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände verjähren.
11.4. Die Anbieter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter haften für Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vertragliche und außervertragliche Haftung für Sach- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden der Anbieter wird bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Unter Kardinalpflichten sind diejenigen Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh-rung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardi-nalpflicht wird nur für den vorhersehbaren und typischerweise bei Geschäften der vor-liegenden Art entstehende Schaden gehaftet, betragsmäßig jedoch höchstens bis zur Auftragssumme, die den Aufträgen des letzten Jahres vor Bekanntwerden des den Schaden auslösenden Ereignisses entspricht.
11.5. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, wobei der Haftungsausschluss nicht im Fall eines Schadens an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gilt.
11.6. Als Dienstleister haftet die Anbieter nicht für Schäden, die auf Grund technischer Störungen oder Leistungsstörungen der Anbieter oder anderer Dritter entstehen.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Der Anbieter liefert Waren ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Kunden über, wenn er sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten aus dem Vertrag und laufenden Geschäftsverbindungen mit dem Anbieter getilgt hat.
12.2. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für den Anbieter unentgeltlich und ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere vor Schäden zu bewahren.
12.3. Dem Kunden ist es untersagt, die Vorbehaltsware an Dritte zur Sicherheit zu über-eignen oder zu verpfänden. Bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter im Hinblick auf die Vorbehaltsware hat der Kunden dem Anbieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
12.4. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Es gelten die nachstehenden Bedingungen.
12.5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Namen und im Auftrag vom Anbieter. Der Anbieter gilt mithin als Hersteller. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet oder mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, besteht das Eigentum vom Anbieter an der Sache fort bzw. erlangt der Anbieter im Verhältnis des der Fakturenwerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
12.6. Die Forderungen, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen, tritt der Kunde bereits jetzt an den Anbieter in Höhe des Fakturenwertes ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterveräußert wird.
12.7. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung weiterhin berechtigt. Die Befugnis vom Anbieter zur eigenständigen Einziehung bleibt hiervon unberührt. Der Anbieter verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anbieter ordnungsgemäß nach-kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Ist dies allerdings der Fall, hat der Kunde auf Verlangen gegenüber dem Anbieter sämtliche im Zusammenhang mit der Forderungseinziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen sowie den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zudem ist der Anbieter in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
12.8. Der Anbieter verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kun-den insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichern-den Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Anbieter.
13. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
13.1. Der Kunde darf nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese nicht rechtskräftig durch Urteil oder Gerichtbeschluss festgestellt sind oder vom Anbieter unbestritten bleiben, es sei denn, die Gegenforderung und die aufgerechnete Hauptforderung sind synallagmatisch miteinander verknüpft.
13.2. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn die zugrunde liegenden Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
13.3. Eine Abtretung von Ansprüchen durch den Kunden aus dem geschlossenen Vertrag ist ausgeschlossen.
14. Datenschutz
14.1. Der Anbieter erhebt und verarbeitet die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z.B. Adresse und Bankverbindung). Nähe-re Einzelheiten befinden sich in unserer Datenschutzinformation.
14.2. Liegt zwischen den Parteien ein Auftragsverarbeitungsverhältnis vor, schließen die Parteien einen separaten Vertrag über Auftragsverarbeitung, der den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entspricht.
15. Vertraulichkeit
15.1. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen, einschließlich des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, geschäftliche und sonstige Informationen, beispielsweise Informationen in Bezug auf Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Kunden, Mitarbeiter, Strategien.
15.2. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die
15.2.1. der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor sie sie von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten hat;
15.2.2. die empfangende Vertragspartei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei selbständig entwickelt hat;
15.2.3. die empfangende Vertragspartei von Dritten erworben hat, die in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe nicht an Beschränkungen gebunden sind;
15.2.4. ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden.
15.3. Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei im Rahmen des zwischen diesen geschlossenen Vertrags mitteilt oder von der anderen Vertragspartei erhält, vertraulich zu behandeln und aus-schließlich zum Zweck der Leistungserbringung unter diesem Vertrag zu nutzen. Sie werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Die Weitergabe vertraulicher Informationen darf nur an Personen der jeweiligen Vertragspartei erfolgen und dies nur, wenn die betreffenden Personen aufgrund einer vertraglichen Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet sind, die der Geheimhaltungspflicht dieses Ziffer 14 entspricht und soweit dies zur Durchführung des zwischen diesen geschlossenen Vertrags erforderlich ist („need to know“); Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
15.4. Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Vertragspartei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei offengelegt wer-den, es sei denn
15.4.1. dies ist aufgrund von zwingenden rechtlichen Anforderungen oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich und die empfangende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich in-formiert und ihr die Möglichkeit gegeben, gegen die Offenlegung einzuschreiten, oder
15.4.2. die vertraulichen Informationen werden Beratern der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags zugänglich gemacht und der jeweilige Berater hat sich zuvor entsprechend den Regelungen dieser Ziffer 14 schriftlich gegenüber der empfangenden Vertragspartei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet
15.4.3. berechtigt eingesetzte Subunternehmer des Auftragnehmers benötigen vertrauliche Informationen des Auftraggebers zur Erbringung ihrer Leistungen und der jeweilige Subunternehmer hat sich zuvor schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer entsprechend den Regelungen dieser Ziffer 15 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
15.5. Bei Vertragsende geben die Vertragsparteien einander die von der jeweils anderen Vertragspartei erhaltenen vertraulichen Informationen zurück bzw. vernichten diese auf angemessene Weise. Soweit die Vertragsparteien aufgrund zwingender handels- oder steuerrechtlicher Bestimmungen zur Archivierung vertraulicher Informationen der anderen Vertragspartei verpflichtet sind, sind sie berechtigt, in dem jeweils erforderlichen Umfang Kopien von diesen Informationen anzufertigen.
15.6. Vorbehaltlich weitergehender Vertraulichkeitsverpflichtungen aufgrund zwingender rechtlicher Anforderungen, besteht diese Vertraulichkeitsverpflichtung bis fünf (5) Jahre nach Beendigung dieses Vertrags fort.
15.7. Der Dienstleister weist darauf hin, dass für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet ist.
16. Laufzeit und Kündigung
16.1. Laufzeitverträge beginnen mit erstmaliger Bereitstellung der Services im Rahmen des Onboardings. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt zwölf (12) Monate. Für die Dauer der Mindestvertragslaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der Ver-trag kann mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden.
16.2. Verträge nach Ziffer 16.1 verlängern sich ohne Kündigung um jeweils zwölf (12) weitere Monate (Verlängerungslaufzeit). Während der Verlängerungslaufzeit ist die Kündigung mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der Verlängerungslaufzeit zu-lässig.
16.3. Wird keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Dauer und kann jederzeit mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Kalendermonats-ende gekündigt werden.
16.4. Jede Kündigung hat in Textform gegenüber dem Vertragspartner zu erfolgen.
16.5. Kündigung von Werkverträgen
16.5.1. Die Parteien sind bei einem Werkvertrag nach den allgemeinen werkvertraglichen Regelungen zur Kündigung berechtigt.
16.5.2. Bei einer ordentlichen Kündigung des Kunden nach § 648 BGB wird abweichend von § 648 Satz 3 BGB vermutet, dass dem Anbieter 20% der auf den noch nicht erbrach-ten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Kun-den bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass der Anbieter höhere Aufwendungen er-spart hat.
16.6. Außerordentliche Kündigung
16.6.1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt. Beide Parteien sind zu einer solchen fristlosen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn die andere Vertragspartei einen schwerwiegenden Vertragsverstoß zu vertreten hat, für den sie unter Fristsetzung erfolglos in Textform ab-gemahnt worden ist.
16.6.2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
• über das Vermögen der anderen Partei Insolvenzantrag gestellt ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird, es sei denn, eine Auswirkung auf diesen Vertrag ist ausgeschlossen.
• der Kunde seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft trotz Mahnung nicht nachkommt.
• der Kunde seiner Verpflichtung zur Vorschusszahlung trotz Mahnung nicht nach-kommt.
17. Änderungsvorbehalt
17.1. Der Anbieter behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, es ist für den Kunden nicht zu-mutbar. Der Anbieter wird den Kunden über Änderungen der AGB rechtzeitig benach-richtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung den neuen AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kun-den angenommen. Der Anbieter wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.
17.2. Der Anbieter behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern,
17.2.1. wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist;
17.2.2. wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie haben wesentliche Auswirkungen für den Kunden;
17.2.3. soweit der Anbieter verpflichtet ist, die Übereinstimmung der Vertragsbestimmungen mit anwendbarem Recht herzustellen, insbesondere wenn sich die geltende Rechts-lage ändert;
17.2.4. soweit der Anbieter damit einem gegen sich gerichtetes Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt; oder
17.2.5. soweit der Anbieter zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den Geschäftsbedingungen bedürfen, es sei denn, dass bisherige Nutzungsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert.
17.3. Der Anbieter wird über solche Änderungen der AGB in Textform informieren.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
18.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
19. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
19.1. Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern (§ 13 BGB) gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der ge-währte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
19.2. Erfüllungsort für die Leistungen ist der Geschäftssitz des Anbieters.
19.3. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Anbieter. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichts-stand anzurufen bleibt hiervon unberührt.
B. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR IT-SUPPORT LEISTUNGEN
1. Supportkanäle
1.1. Der Anbieter stellt dem Kunden folgende Möglichkeiten zur Verfügung, den Support zu erreichen:
1.1.1. Telefon 06022 7100820
1.1.2. E-Mail an support@nuvico.de
1.1.3. Online-Ticketsystem unter https://nuvico.rmmservice.eu/
1.2. Der Anbieter stellt dem Kunden für die Dauer des Vertrags die Nutzung des Ticketsystems kostenfrei zur Verfügung. Mit Vertragsbeginn erhält der Kunde individuelle Zugangsdaten.
1.3. Die Leistungserbringung erfolgt mittels der in Ziffer 1.1 beschriebenen Kommunikationsmittel. Darüber hinaus erbringt der Anbieter Leistungen auf dem Weg der Datenfernübertragung.
1.4. Die Erbringung des telefonischen Supports erfolgt in deutscher Sprache.
2. Leistungszeit
2.1. Der Support steht dem Kunden werktags (montags bis freitags) mit Ausnahme bayerischer gesetzlicher Feiertage von 8 bis 18 Uhr MEZ zur Verfügung.
2.2. Optional bietet der Anbieter einen priorisierten Support mit kürzerer Reaktionsfrist an, der separat vereinbart werden muss.
3. Supportleistungen
3.1. Supportleistungen werden nur in den nachfolgend genannten Bereichen erbracht:
3.1.1. Anwender- und System-Support (Clients, Server, MS 365, Netzwerk, Peripherie)
3.1.2. Fehleranalyse und Fehlerbehebung
3.1.3. kleine Konfigurations- und Anpassungsarbeiten
3.1.4. Abstimmung mit Drittanbietern im Rahmen der Supportleistung
4. Abwicklung der Supportanfragen
4.1. Eingehende Supportanfragen des Kunden werden im Standard-Support bearbeitet.
4.2. Wurde mit dem Kunden ein priorisierter Support vereinbart, werden alle Supportanfragen im priorisierten Support mit kürzerer Reaktionsfrist bearbeitet.
4.3. Eine bestimmte Reaktions- und/oder Erledigungsfrist wird dadurch nicht zugesichert.
5. Vergütung, Fälligkeit
5.1. Es gelten die jeweiligen Angebotspreise des Anbieters.
5.2. Sofern die Abrechnung über ein bestimmtes Stundenkontingent vereinbart wurde, erwirbt der Kunde das Recht, Dienstleistungen vom Anbieter in Höhe des Zeitkontingents erbringen zu lassen. Die Anbieter rechnet ihre vertragsgegenständlichen Leistungen nach Zeitaufwand ab und verrechnet diese mit dem vom Kunden erworbenen Kontingent.
5.3. Das Stundenkontingent ist 12 Monate gültig. Nicht in Anspruch genommenes Stundenkontingent verfällt nach 12 Monaten.
5.4. Für jeweils erbrachte 15 Minuten werden ¼ des vereinbarten Stundensatzes abgerechnet.
5.5. Remote und Vor-Ort-Leistungen werden mit dem identischen Stundensatz abgerechnet.
5.6. Der Kunde ist vorleistungspflichtig. Die Abrechnung erfolgt jährlich oder quartalsweise.
5.7. Bei Überschreiten des Stundenkontingents ist der Anbieter berechnet, nachträglich monatlich abzurechnen.
Stand: Februar 2026